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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der

PAPUSO Industrielle Verpackungsmaterialien GmbH + Co. KG


Stand: 20.12.2007

I. Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil und damit Inhalt jedes - auch zukünftig - zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, was an dieser Stelle jedoch vorsorglich geschieht, nicht Vertragsinhalt.

  2. Der Kunde erkennt spätestens durch die widerspruchslose Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder der ersten von uns erbrachten Leistung oder Teilleistung unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer Gesamtheit an.


II. Vertragsschluß

  1. Unsere Angebote und Listenpreise sind stets, auch wenn dies nicht besonders erwähnt wird, freibleibend.

  2. Bestellungen des Kunden, die als Angebote zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eingang annehmen, und zwar nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabsprachen gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Abweichungen von der Schriftform bedingen die Schriftform.

  3. Widerspruch gegen die Auftragsbestätigung kann nur unverzüglich nach ihrem Erhalt schriftlich eingelegt werden. Stillschweigen gilt als Einverständnis.

  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und alle sonstigen Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

  5. Unsere Angestellten und Handelsvertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt unserer Auftragsbestätigung hinausgehen bzw. von dieser abweichen.


III. Preise

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Transport, Verpackung, Zoll und sonstigen Gebühren und Abgaben.

  2. Bei Änderung der Kosten für Personal, Material und/oder sonstiger relevanter Kalkulationsgrößen bis zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichten sich die Vertragsparteien, über den Preis neu zu verhandeln.

  3. Kosten für Entwürfe, Klischees, Druckplatten, Druckzylinder, Werkzeuge u.ä. werden anteilig separat in Rechnung gestellt. Kosten für die vom Kunden nachträglich veranlaßten Veränderungen gehen zu seinen Lasten.


IV. Gewerbliche Schutzrechte

  1. Alleine der Kunde ist für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung verantwortlich. Gleiches gilt hinsichtlich des Urheberrechts an den von ihm beigestellten Unterlagen und seiner DSD-Nummer (grüner Punkt). Demgemäß hat er uns bei allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Wir sind nur gehalten, den Kunden auf uns bekannte Schutzrechte, die durch eine Vervielfältigung verletzt würden, hinzuweisen.

  2. Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und Platten, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Kunde hierfür anteilige Kosten vergütet hat.


V. Liefer- und Abnahmepflicht

  1. Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

  2. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese angemessen in Fällen der höheren Gewalt, z.B. Verkehrsstockungen und - behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Streik oder Krieg.

  3. Liefertermin ist das Versanddatum bzw. die Mitteilung über die Abholbereitschaft. Bei bedruckten Produkten berechnet sich die Lieferfrist ab dem Tag der schriftlichen Freigabe durch den Kunden.

  4. Benötigen wir zur Herstellung Unterlagen des Kunden, so gelten die zugesagten Liefertermine von dem Tag an, an dem uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind.

  5. Wenn ein Versand aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung.

  6. Bei etwaigem Lieferverzug sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen, es sei denn, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können.

  7. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gilt für die, von uns bestätigten, Stückzahlen, Mengen oder Gewichte eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % als vereinbart. Über- oder Unterlieferungen innerhalb dieser Spanne gelten nicht als Reklamationsgrund, es sei denn dass in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich eine andere Mengentoleranz bestätigt wurde.


VI. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand unsere Geschäfts- und Lagerräume verläßt; dies gilt auch bei Lieferung frei Haus.

  2. Die Kosten der Versicherung unserer Waren und die Transportkosten trägt der Kunde. Bei einem Netto-Warenwert von über 750,00 € übernehmen wir diese Kosten.

  3. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den nicht wir zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dasselbe gilt, wenn wir von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.


VII. Lagerhinweise für alle unsere Artikel

  1. Lagerung bei +16° C bis +24°C und bei ca. 50% relativer Luftfeuchtigkeit.

  2. Unsere Lieferung darf auch in Originalverpackung keiner Sonnen- und/oder UV-Einstrahlung ausgesetzt werden und darf nicht in der Nähe von Heizkörpern gelagert werden.

  3. Spätestens 24 Stunden vor ihrer Verarbeitung sind unsere Waren im Produktions- bzw. Verarbeitungsraum zu lagern - in der kalten Jahreszeit zumindest 48 Stunden vorher.

  4. Erst bei Beginn der Verarbeitung unserer Artikel ist die Verpackung zu öffnen. Nicht verarbeitetes Material ist wieder zu verpacken.

  5. Zu lange Lagerung, insbesondere bei erhöhten Temperaturen, kann eine Alterung von Oberflächen zur Folge haben. Hierdurch und durch die Einwirkung von Sonnenstrahlen verschlechtern sich die technischen Eigenschaften.

  6. Die Lagerung unserer Artikel darf sechs Monate nicht überschreiten.

  7. Aufgabe des Kunden ist es, die technische und sensorische Eignung nach den entsprechenden Bestimmungen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu überprüfen.


VIII. Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen porto- und spesenfrei spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Auf Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir einen Skontoabzug in Höhe von 2 %.

  2. Unsere Rechnungen über Klischee-, Werkzeug-, Fracht- und Versicherungskosten sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. In diesen Fällen gewähren wir keinen Skontoabzug.

  3. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung erst zwei Wochen nach Einlösung des Schecks als erfolgt. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden. Zahlungen an unsere Angestellten und Vertreter befreien den Kunden nur dann, wenn unsere Angestellten und Vertreter mit einer Inkassovollmacht ausgestattet sind, deren Vorlage der Kunde vor Zahlung verlangen muß, und den Zahlungsempfang schriftlich quittieren.

  4. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe des von Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen, mindestens aber 8% über dem Basiszinssatz.

  5. Die Hereinnahme von eigenen oder fremden Schecks bleibt uns in jedem Fall vorbehalten und erfolgt sodann zahlungshalber. In jedem Fall hat der Kunde sämtliche Kosten und Diskontspesen zu übernehmen.

  6. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, löst er insbesondere einen Scheck nicht ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch hinsichtlich anderer, noch nicht erfüllter Verträge zu verlangen und die Auslieferung weiterer Waren, auch hinsichtlich anderer Verträge, bis zur vollständigen Bezahlung und Sicherung aller unserer Ansprüche zurückzuhalten.

  7. Trotz anderslautender Tilgungsbestimmung des Kunden sind wir berechtigt, eingegangene Zahlungen zunächst auf seine älteren Schulden anzurechnen.

  8. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.


IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die im folgenden aufgeführten Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl des Kunden freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. Tilgungsbestimmungen des Kunden hindern nicht den Fortbestand unserer nachstehend aufgeführten Sicherungsrechte.

    1. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verwischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig entsprechend dem Rechnungswert auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an welcher uns (Mit-)eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

    2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

    3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in dem Umfang an uns ab, in welchem Ansprüche unsererseits gegen den Kunden bestehen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

    4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.



X. Mängelgewährleistung

  1. Etwaige Mängelrügen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Uns ist durch Vereinbarung eines möglichst zeitnahen Termins Gelegenheit zu geben, der Mängelrüge an Ort und Stelle nachzugehen.

  2. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

  3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft, können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung leisten.

  4. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, bleibt es dem Kunden vorbehalten, wahlweise zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt Erfüllung kann der Kunde nur ausnahmsweise geltend machen, wenn ihm eine Nacherfüllung nicht zugemutet werden kann.

  5. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Mangelhaftigkeit unserer Lieferung haften wir nur bis zum jeweiligen Warenwert unserer Lieferung. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche sowie die Haftung für mittelbare Schäden, z.B. entgangener Gewinn, Deckungskauf usw. sind gleichermaßen ausgeschlossen um die Schmerzensgeldansprüche, soweit uns nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen wird.

  6. Bei der Herstellung von Papier- und Plastikverpackungen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware gelegentlich technisch nicht zu vermeiden. Ein fehlerhafter Anteil von bis zu 5% der Gesamtmenge gilt daher als ordnungsgemäße Lieferung.

  7. Bei farbigen Druckausführungen gelten geringfügige farbliche Abweichungen nicht als Mangel.

  8. Bei bedruckter und konfektionierter Ware bemühen wir uns, die Farbtöne so genau wie möglich zu treffen. Technisch bedingte Farb- und Maßschwankungen können nur beanstandet werden, wenn wesentliche Differenzen auftreten. Bei Kunststofferzeugnissen könnten an die Haltbarkeit der Druckfar ben nur bei Polyäthylen die üblichen Anforderungen gestellt werden.

  9. Die technisch nicht vermeidbaren Abweichungen bei Kunststofffolien aller Art in der Folienstärke (bis +/- 15%) und in den Abmessungen der Folienschläuche bzw. -beutel (bis +/- 5%), sind handelsüblich. Im übrigen gelten die "GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Hochdruck-Polyäthylen-Folien und Erzeugnisse daraus", aufgestellt vom Fachverband Verpackungen und Verpackungsfolien im GKV und hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin. Eine Haftung für die Eignung der Folien und die hieraus gefertigten Artikel für bestimmte Verwendungszwecke ist ausgeschlossen. Für die Füllguteignung ist der Kunde selbst verantwortlich.

  10. Die Kosten der Untersuchung unserer Ware trägt auf jeden Fall der Kunde.

  11. Für Ansprüche wegen Fehlens von zugesicherten Eigenschaften gilt die gleiche Haftung wie für Mängelansprüche.


XI. Schlußbestimmung

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile Solingen.

  2. Sind oder werden einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wir sind berechtigt, den unwirksamen Teil durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.